Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Der Beförderer Mercedes-Travel s.r.o. betreibt Personenbeförderung zwischen Ostslowakei und Österreich, bzw. anderen EG-Staaten aus. Unsere Priorität ist Sicherheit von Fahrgästen, Professionalität, fairer Umgang mit Kunden und Gewährleistung eines maximal möglichen Reisekomforts. Rechte und Pflichten des Beförderers, wie auch Rechte und Pflichten von Fahrgästen sind in Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Gesellschaft aufgeführt, die nach Abschluss des Beförderungsvertrags automatisch ein Bestandteil dieses Vertrags im Sinne des Gesetzes Nr. 56/2012 Z. z. (GBl.) wird.

Während der Beförderung stehen den Fahrgästen bequeme Fahrkissen und warme Fahrdecken zur Verfügung. Gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Gesellschaft Mercedes-Travel s.r.o. haben die Reisenden das Recht auf Beförderung von:

1 Stk. Reisegepäck bis 20 kg und 1Stk. Handgepäck. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen nicht größer als 35x20x20cm sein und es darf auch nicht schwerer als 5 kg sein. Bei im Voraus angemeldetem zweitem Reisegepäck (kein Handgepäck) wird dem Fahrgast eine Gebühr von 2,0 €/1 kg angerechnet. Falls der Fahrgast dem Dispatcher im Voraus ein zusätzliches Reisegepäck nicht angemeldet hat und er hat die zulässige Grenze für Reisegepäck überschritten, dann wird es ihm vor Ort eine Nachzahlung für ein zusätzliches Reisegepäck in Höhe von 2,0 €/1 kg angerechnet. Die Beförderung von mehreren Reisegepäckstücken hat der Fahrgast mit dem Dispatcher der Gesellschaft zu besprechen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Z. z. (GBl.) über Straßentransport, Gesetz Nr. 8/2009 Z. z. (GBl.) über Straßenverkehr und Gesetz Nr. 40/1964 Zb. (GBl.) Bürgerliches Gesetzbuch erarbeitet.

 

Artikel I.

Begriffsbestimmungen

  1. Als Personenbeförderungsvertrag, zum Zwecke dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, versteht sich ein Vertragsverhältnis aufgrund eines geschlossenen Personenbeförderungsvertrags  gemäß §760 bis 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Diese Allgemeine Beförderungsbedingungen regeln Beförderungsbedingungen des Beförderers Mercedes-Travel s.r.o., Petrovanská 36, 080 05 Prešov, die zur Schließung eines Beförderungsvertrags im Taxi- und Mietwagendienst notwendig sind.
  3. Als Besteller, zum Zwecke dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, versteht sich eine natürliche Person – ein Nichtunternehmer bzw. ein unternehmerisches Subjekt  – eine natürliche oder juristische Person, eingetragen im Gewerbe- bzw. Handelsregister (Firmenregister), welcher die Beförderung des Fahrgastes aufgrund des abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrags bestellt.
  4. Als Beförderer, zum Zwecke dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, versteht sich ein Betreiber der Straßenpersonenbeförderung – Taxi- und Mietwagendienst, der ihn zur Gewährung von Beförderungsdienstleistungen für Fahrgäste und deren Gepäck und damit zusammenhängenden Dienstleistungen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags berechtigt.
  5. Als Fahrgast,  zum Zwecke dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, versteht sich eine natürliche Person – ein Nichtunternehmer bzw. ein unternehmerisches Subjekt – eine natürliche oder juristische Person, eingetragen im Gewerbe- bzw. Handelsregister (Firmenregister), welche einen Personenbeförderungsvertrag geschlossen hat.

 

Artikel II.

Taxi- und Mietwagen

Ein Taxi- und Mietwagen darf nur solch ein Fahrzeug sein:

  1. das in der Konzession aufgeführt wird,  eine Evidenznummer für Taxi- und Mietwagenfahrzeuge zugeteilt bekommen hat und wird im Fahrzeug auf sichtbarer Stelle angebracht;
  2. das mit festem oder abnehmbarem, beleuchtbarem Dachschild gelber Farbe und Aufschrift „Taxi“ ausgestattet ist;
  3. das einen festeingebauten, funktionstüchtigen Taxameter hat, der den Anforderungen auf gesetzlich geregelte Messmittel genügt. Dies betrifft Taxi- und Mietwagen nicht, die zur Beförderung von Fahrgastgruppen benutzt werden, die den Fahrpreis vor Eintritt der Beförderung oder auf gewöhnlichen Stellen bei regelmäßiger Beförderungsroute entrichtet haben;
  4. das auf linken und rechten Vordertüren durch Handelsnamen des Taxidienstbetreibers und Telefonnummer des Bestelldienstes (Dispatching) gekennzeichnet ist, soweit dieser vom Betreiber des Taxidienstes errichtet wurde, ansonsten nur durch Telefonnummer des Fahrers oder Beförderers;
  5. das für den Fall des Haftungseintritts für Schäden an Gesundheit und am Eigentum, die dem Fahrgast zugefügt wurden, versichert ist;
  6. das die Beförderung von mindestens 50 kg Reisegepäck bei voller Besetzung im Rahmen des Fahrzeugs-Gesamtgewichts möglich macht oder ein Gepäckraum oder ein Ablageraum mit einem Volumen von mindestens 375 dm3 hat.

Artikel III.

Allgemeine Pflichten des Beförderers

Der Beförderer hat gemäß dem Gesetz über Straßenbeförderung:

  1. die Straßenpersonenbeförderung im Taxi- und Mietwagendienst gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu betreiben;
  2. das betriebene Fahrzeug durch seinen Handelsnamen zu kennzeichnen;
  3. und dem Verkehrsgesetz Nr. 56/2012 Z. z. (GBl.) § 30 Abs. 1 B. e) Pflicht, sich versichern zu lassen. Der Beförderer Mercedes-Travel s.r.o. ist für Schäden im Bezug auf Betreiben der Straßenpersonenbeförderung im Taxi- und Mietwagendienst, wie auch auf Tätigkeit der Fahrzeugbelegschaft gegenüber den Fahrgästen und Dritten haftpflichtversichert;
  4. Fahrgäste gemäß gültiger Preisliste für Taxi- und Mietwagendienst zu befördern und dem Fahrgast oder Besteller eine Rechnung oder einen Beleg über erbrachte Beförderungsleistung und Fahrgeldentrichtung auszuhändigen. Die Bescheinigungen können nach Vereinbarung mit Fahrgästen auch vor eigentlicher Erbringung der Beförderungsleistung ausgehändigt werden. Zur Beförderung von Fahrgastgruppen verwendete Taxi- und Mietwagen dürfen Fahrgeld vor Eintritt der Beförderung oder auf gewöhnlichen Stellen bei regelmäßiger Beförderungsroute abkassieren.
  5. für Sicherheit, Wohlbefinden und ruhige Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck Sorge zu tragen.
  6. zu sichern, daß in betriebenem Fahrzeug Dokumente über erteilte Genehmigungen vorhanden sind.
  7. Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf seiner Webseite zu sichern. 

 

Artikel IV.

Rechte und Pflichten des Fahrgastes

Der Fahrgast hat das Recht auf:

  1. sichere und bequeme Beförderung und Gepäckbeförderung;
  2. vom Berechtigten des Beförderers Informationen bezüglich Bedingungen seiner Beförderung, Preisermäßigung, falls nachgewiesen wird, dass der Beförderer seinen Verpflichtungen nach  Personenbeförderungsvertrag nicht nachgegangen war. 

Der Fahrgast ist verpflichtet:

  1. sich so zu benehmen, daß er sichere, ruhige und bequeme Beförderung von anderen Fahrgästen nicht stört; das Fahrzeug und den Fahrgästen dienende Einrichtungen des Beförderers nicht zu beschädigen und zu verunreinigen,  und Fahrgäste und Fahrzeugfahrer nicht zu belästigen;
  2. die zu seiner und anderer Fahrgäste Sicherung ausgerichtete Anweisungen des Fahrzeugfahrers zu befolgen;
  3. Fahrgeld nach vereinbartem Preis zu zahlen;
  4. Etwaige weitere Mehrkosten für Gepäck, für Beschädigung oder Verunreinigung des Fahrzeugs zu zahlen;
  5. gültigen Personenausweis und bei Reisen in Länder, wo dies verlangt wird, auch gültigen Reisepass bei sich zu führen.

Entrichtung des Fahrgelds bzw. anderer Zahlungen für Mehrgepäck, für Beschädigung oder Verunreinigung des Fahrzeugs  wird auf gerichtlichem Wege eingetrieben.

Den Fahrgästen ist es nicht erlaubt:

  1. zu pfeifen, zu singen und sich laut zu benehmen oder reproduzierte Musik und Sprache abzuspielen;
  2. Abfälle und andere Gegenstände vom Fahrzeug wegzuwerfen;
  3. während der Fahrt im Fahrzeug zu rauchen, Essen zu verspeisen und Getränke (außer Wasser) zu trinken. 

Artikel V.

Ausschluss von Personen von der Beförderung

Personen haben kein Zugang ins Fahrzeug oder von der Beförderung ausgeschlossen sind, falls sie

 

Der Fahrer oder eine berechtigte Person darf von der Beförderung ausschließen:

 

Ausschluss von der Beförderung nach Reiseantritt wird vom Fahrer so vorgenommen, daß Gesundheit oder Sicherheit der von der Beförderung ausgeschlossenen Person nicht gefährdet wird. Es ist unzulässig, Person von der Beförderung auszuschließen, die jünger 15 Jahre ist. Fahrgast, der von der Beförderung zu Unrecht ausgeschlossen wurde, hat das Recht auf Erstattung des Fahrpreises.

Artikel VI.

Beziehungen des Fahrgastes und des Fahrzeugfahrers

Ihre diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen entspringenden Berechtigungen machen Fahrgästen gegenüber dem Fahrzeugfahrer diszipliniert, anständig und in der Zeit geltend, wenn dadurch Sicherheit und Zügigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.

Der Beförderer im Interesse der Sicherheit und Zügigkeit der stattgefundenen Beförderung hat folgendes einzuhalten:

  1. Der Fahrzeugfahrer ist verpflichtet, aus dem Gesetz über Straßenverkehr hervorgehende Pflichten einzuhalten. Es ist nicht erlaubt, bei Verspätung die Fahrtzeit auf Kosten der Sicherheit zu verkürzen;
  2. Falls das Fahrzeug mit einem Rundfunk- und Fernsehgerät ausgestattet wird, hat der Fahrzeugfahrer darauf Acht zu nehmen, daß seine Inbetriebsetzung nicht zu Lasten der Fahrgäste wird;
  1. Die Richtung und Fahrtroute wird ausschließlich vom Dispatcher des Beförderers bzw. vom Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs festgelegt.

Artikel VII.

Umgang mit Fundsachen

  1. Der Taxi-Fahrer ist verpflichtet, falls er eine verlorene Sache eines der Fahrgäste im Taxi-Fahrzeug gefunden hat, an rechtmäßigen Besitzer auszuhändigen. Falls der Besitzer der gefundenen Sache nicht bekannt ist oder sich am Fundtag nicht gemeldet hat, so ist der Taxi-Fahrer verpflichtet, die Fundsache in Dispatcherzentrale des Taxidienstes abzugeben.
  2. Falls es sich Derjenige melden wird, der diese Sache im Taxi-Fahrzeug verloren oder vergessen hat, und es besteht kein Zweifel über Glaubenswürdigkeit seiner Behauptung, so wird es ihm die Fundsache ausgehändigt.
  3. Der Finder hat das Recht auf Ersatz von unvermeidbaren Ausgaben.

Artikel VIII.

Verantwortung

  1. Für die Verletzung der Verpflichtung des Taxidienstes gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen den Fahrgast ordentlich und zeitgerecht zu befördern, ist der Beförderer gemäß § 763 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verantwortlich.
  2. Falls es zu einer unbegründeten Verspätung oder zu keinem Zustandekommen der Beförderung aus Verschulden des Beförderers oder Taxi-Fahrer kommt, so ist der Beförderer verpflichtet, dem Fahrgast entstandenen Schaden infolge unzeitgerechter und verspäteter Beförderung zu erstatten, wie folgt:
    1. Schadensersatz für Verspätung wird durch verhältnismäßigen Preisnachlass vom entrichtetem Fahrpreis gewährt,
    2. Schadensersatz für Nicht-Zustandekommen der Beförderung wird durch Fahrpreisersatz gemäß der Taxidienst-Preisliste erstattet.
  1. Der Beförderer kann sich der Verantwortung entziehen, falls er nachgewiesen hat, daß er den Schaden nicht verhüten konnte, auch trotz Aufwand aller Anstrengung, die von ihm verlangt werden kann.

Artikel IX.

Reklamationen, Beschwerden, Schaden

  1. Der Fahrgast oder Derjenige, der von Beförderung her oder im Zusammenhang mit Beförderung berechtigt ist, Reklamation zu erheben, hat diese bei Beförderer schriftlich geltend zu machen und zwar ohne unnützen Verzug, jedoch spätestens bis 30 Tage nach Zustandekommen der Beförderung. In der Reklamationsschrift hat der Berechtigte seine Forderungen abzugrenzen und kurz zu begründen. Des Weiteren hat der Berechtigte in der Reklamation auch Belege einzureichen, die seine Berechtigung nachweisen.
  2. Falls die Reklamation nicht alle Merkmale aufweist, wird der Beförderer den Reklamationsführer zu deren Ergänzung in festgelegter Frist auffordern. Sollte die Reklamation nicht vervollständigt und auch in festgelegter Frist binnen nicht weniger als 8 Tage nicht nachgereicht sein, wird diese als nicht eingereicht betrachtet.
  3. Falls der Fahrgast oder Derjenige, der von Beförderung her oder im Zusammenhang mit Beförderung berechtigt ist, Beschwerde einreichen möchte, so hat er dies schriftlich bei Beförderer zu tun, und zwar ohne unnützen Verzug, spätestens binnen 7 Kalendertage nach Eintritt der Tatsache, auf welche sich die Beschwerde bezieht.
  4. Falls dem Fahrgast während der Beförderung Schaden an Gesundheit oder an mit ihm beförderten Gepäck zugefügt wird, haftet für sie der Beförderer gemäß Bestimmungen des Gesetzes Nr. 40/1964 Zb. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über Verantwortung für durch Betrieb von Verkehrsmitteln zugefügten Schaden (§427 bis 431).
  5. Wenn es um das Recht auf Schadensersatz an Gesundheit oder an mit dem Fahrgast beförderten Gepäck oder Sachen, die er bei sich hatte, so darf von diesem Recht auf gerichtlichem Wege Gebrauch gemacht werden.
  6. Wenn der Berechtigte Schadensersatz an Gesundheit und an Sachen, bzw. Schadensersatz infolge Entwendung oder Verlustes verlangt, so hat er im Sinne des § 106 BGB zu verfahren.
  7. Das Recht auf Schadensersatz an mit Fahrgast befördertem Gepäck oder Sachen, die er bei sich führte, hat der Fahrgast schriftlich zuerst bei Beförderer geltend zu machen, und zwar spätestens 30 Tage ab dem Tag, an welchem zum Schaden kam.
  8. Beschwerden und Reklamationen auf Leistungserbringung anhand Allgemeinen Beförderungsbedingungen und ihre Abwicklung durch Beförderer gemäß diesem Artikel überprüft slowakische Handelsinspektion.

 Artikel X.

Außerordentlicher Umstand

  1. Für außerordentlichen Umstand bei der Ausübung der Personenbeförderung – Taxidienstes wird befunden:
  1. a) Verkehrsunfall,
  2. b) Fahrzeug-Brand,
  3. c) Verletzung oder plötzliche Erkrankung des Fahrgastes oder anderer Person;
  1. Bei außerordentlichem Umstand hat der Taxifahrer vor allem
  1. das Fahrzeug unverzüglich zu stoppen,
  2. notwendige Maßnahmen zur Rettung von Fahrgästen und derer durch außerordentlichen Umstand gefährden Eigentums zu treffen,
  3. nach eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten verletzter Person notwendige Erste Hilfe zu leisten und unverzüglich fachlichen medizinischen Rettungsdienst herbeizuholen,
  4. geeignete Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zu gefährden und ihre Wiederaufnahme zu ermöglichen;
  1. Wenn bei außerordentlichem Umstand zu Personenverletzung oder zu deren Tötung, zu Straßenbeschädigung oder Beschädigung allgemein nützlicher Einrichtung kommt, oder wenn es zu materiellem Schaden über das 10-fache des minimalen Monatsgehalts des Mitarbeiters kommt, so hat dann der Fahrer
    1. den außerordentlichen Umstand der Polizei unverzüglich zu melden,
    2. sich jeglicher Handlung zu enthalten, die für Untersuchung des außerordentlichen Umstand abträglich sein könnten,
    3. vor Ort bis zum Eintreffen der Polizei zu bleiben, oder auf diesen Ort nach Hilfeleistung oder Herbeiführung der Hilfe oder nach Anzeige des außerordentlichen Umstands unverzüglich zurückzukehren.

Artikel  XI.

Gepäckbeförderung

 

  1. Jeder Fahrgast mit Sitzplatz (Fahrgast, der mit Fahrzeugen des Beförderers Mercedes-Travel s.r.o. befördert wird) hat das Recht auf Gepäckbeförderung. Die Größe und das Gewicht, des Gepäcks, das der Beförderer unentgeltlich zur Beförderung aufnimmt, ist Zielroute und Fahrzeugkapazität bedingt. Im Grunde hat der Fahrgast das Recht auf Beförderung von 1Stk. Handgepäck und 1Stk. Reisegepäck mit Gesamtgewicht von maximal 20 kg.

Gepäckarten:

  1. Reisegepäck wird von Fahrgästen getrennt befördert, oder außerhalb von Fahrgastraum und zwar in durch den Beförderer zu diesem Zweck festgelegtem Raum. Das Reisegepäck ist im Bezug auf sein Volumen, Qualität des Außenumschlags, Abmessungen oder Gewicht schnell und reibungslos in Gepäckraum zu laden. Gepäck, das größer als Quader mit Abmessungen von 30x40x60cm oder Zylinder mit 35cm Durchmesser und 60cm Länge oder als Platte mit Abmessungen von 10x60x60cm wenigstens in einer der Abmessungen um mehr als 10cm ist, wird als ein Gepäck, das weiterer Gebühr 10,-€/1Stk. unterliegend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Gepäck muß auf geeignete Weise abschließbar sein (z.B. Gepäck mit Reißverschluß sollte ein Hängeschloß haben). Falls es zu einem unbefugten Öffnen des Gepäcks, das nicht abgeschlossen wurde, wird es nicht möglich sein, solch eine Reklamation zu akzeptieren. Jedes Gepäck ist mit Namenskarte mit Angaben wie Name, Anschrift bzw. Telefon-Nr. zu versehen. Alle Wertgegenstände und persönliche Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Gegenstände aus Edelmetallen, Kameras, Videokameras, Geld, Dokumente, Smartphone, Tabletts, Medikamente, spröde Gegenstände usw.) werden als Handgepäck im Fahrgastraum befördert. Der Beförderer Mercedes-Travel s.r.o. trägt keine Verantwortung für im Reisegepäck beförderte Wertgegenstände. Zu besserer und sicherer Gepäckhandhabung und Risikominimierung einer zufälligen Beschädigung ist es notwendig, daß Gepäck Geräumigkeit, Leichtigkeit und gleichzeitig genügende Festigkeit und Wasserbeständigkeit (z.B. Einwickeln in Schutzfolie) bietet. Der Fahrgast hat den Fahrzeugfahrer auf Besonderheiten des Gepäcks aufmerksam zu machen, vor allem auf sein Inhalt, Wert und besondere Rücksicht bei dessen Handhabung oder Lagerung in bestimmter Lage. Der Beförderer haftet für im Gepäckraum untergebrachtes Gepäck und sein Inhalt bis zum Wert von 200,- € (zweihundert EUR).
  2. Von der Beförderung ausgeschlossenes Gepäck ist ein Gepäck oder Gegenstände,

- die Sicherheit der Personen- oder Eigentumsbeförderung gefährden könnten,

- die während der Beförderung beschädigt sein könnten oder derer Umschlag unangemessen ist,

- deren Beförderung verboten ist, Druckgase, Ätzmittel, Sprengstoffe, Patronen, leicht entzündbares Feuerwerkzubehör, feste und flüssige Brennstoffe, Sauerstoffträger, radioaktives Material, Gifte, Betäubungsmittel, usw..

Der Beförderer kann sich in Anwesenheit des Fahrgastes über Art und Inhalt des Gepäcks vergewissern. Falls der Fahrgast nicht anwesend ist, so ist der Beförderer berechtigt, in Anwesenheit mindestens eines Zeugen, der kein Mitarbeiter des Beförderers ist, das Gepäck zu öffnen. Wenn er das Gepäck für gefährlich erklärt oder wenn das Gepäck von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände beinhaltet, oder derer Beförderung Sonderregime zur Folge hat, ist er dann berechtigt, das Gepäck von der Beförderung auszuschließen. Von der Beförderung ist auch Gepäck über 20 kg/1Stk. ausgeschlossen, sofern sich der Beförderer und der Fahrgast anders nicht geeinigt haben. Gepäckgewicht und –Abmessungen werden vom Beförderer nach seinen Betriebsmöglichkeiten – durch Messen, Wiegen und Schätzung ermittelt. Wenn keine Meßmittel zur Verfügung stehen, entscheidend ist dann Schätzung des Fahrzeugfahrers. Der Beförderer ist berechtigt, Gepäck von der Beförderung auszuschließen, wenn es ein Hindernis für sichere, ruhige und bequeme Fahrgastbeförderung ist, oder wenn Beförderungsbedingungen dies nicht möglich machen. Wenn der Fahrer Zweifel daran hat, ob Gepäck den vorhergehenden Bedingungen genügt, ist er berechtigt, sich über dessen Art und Inhalt in Anwesenheit des Fahrgastes zu überzeugen.

Wenn der Fahrgast ablehnt, das Gepäck überprüfen zu lassen, oder wenn nach Überprüfung feststellt wird, daß der Gepäckinhalt von der Beförderung ausgeschlossen ist, so ist der Fahrer verpflichtet, das Gepäck auszuschließen. Wenn der Fahrgast Anweisungen des Fahrers nicht folgt, dann hat der Fahrer für den Ausschluß selbst zu sorgen. In solchem Fall kann der Fahrer den Fahrgast von der Beförderung ohne Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises ausschließen.

Artikel XII.

Beförderung von lebenden Tieren

Lebende Tiere werden unter folgenden Bedingungen befördert:

Das Tier ist mit älterem als 15 Jahre altem Fahrgast zu begleiten. Es ist in einem fest verschlossenem Käfig zu befördern oder in einem Transportbox, der vom Fahrgast selbst zu beschaffen ist. Das Tier wird vorwiegend im Gepäckraum befördert. Ein Haustier darf auch im Fahrgastraum befördert werden, und zwar unter folgenden Bedingungen: im Fahrgastraum darf höchstens ein Tier sein, falls Fahrzeugfahrer und Fahrgäste keine Einwände haben. Keine der Transportboxabmessungen dürfen eine der Abmessungen 30x40x40cm überragen. Das Tier darf nicht zu Last anderer Fahrgäste (Lärm, Gestank) sein und es ist fest in einem Käfig oder Transportbox zu verschließen. Ein Hund mit Spezialausbildung, welcher einem schwer gesundheitlich behinderten Fahrgast Hilfe leistet, wird gemeinsam mit dem Fahrgast unentgeltlich befördert.

Beförderte Gesellschaftstier hat einen gültigen Paß – Petpaß vorzuweisen und bei Reisen in Staaten, wo dies verlangt wird, auch ein gültiges Protokoll über Laboruntersuchung.

Artikel XIII.

Tarif

Der Grundtarif für die Fahrpreisbestimmung ist 0,085 € / km.

Artikel XIV.

Stornierung des Beförderungsauftrags und Gebühren

Fahrgast, der einen Beförderungsauftrag stornieren will, kann dies ohne Angabe des Grundes unter folgenden Bedingungen tun:

  1. Wenn Fahrgast einen Auftrag 72 Stunden und mehr vor dem Reiseantritt storniert, dann wird es ihm keine Stornogebühr verrechnet.
  2. Wenn Fahrgast einen Auftrag weniger als 72 Stunden und mehr als 48 Stunden vor dem Reiseantritt storniert, dann wird es ihm eine Stornogebühr von 50% vom Fahrpreis verrechnet.
  3. Wenn Fahrgast einen Auftrag weniger als 48 Stunden vor Reiseantritt storniert, dann ist es ihm eine Stornogebühr von 100% vom Fahrpreis verrechnet.
  4. Für die Festsetzung der Stornogebühr ist die Abfahrtzeit des Fahrzeugs entscheidend. Bei Fahrten aus der Slowakei ins Ausland versteht sich die Abfahrtzeit um 15:00 h nachmittags am jeweiligen Tag. Bei Fahrten aus dem Ausland in die Slowakei versteht sich die Abfahrtzeit um 6:00 h morgens am jeweiligen Tag.

Článok XV.

Schlußbestimmungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen wurden nach Maßgabe der Gesetze: Gesetz Nr. 56/2012 Z.z. über Straßenbeförderung, Gesetz Nr. 8/2009 Z.z. über Straßenverkehr, Gesetz Nr. 40/1964 Zb. Bürgerliches Gesetzbuch erarbeitet. Sie werden am Tage derer Veröffentlichung und Zugänglichmachung auf der Webseite rechtswirksam.